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Gerichtliche
Leichen-Oeffnungen.
Zweites Hundert.


Verrichtet und erläutert

von

Johann Ludwig Casper.


Berlin, 1853.

Verlag von August Hirschwald.

69 U. d. Linden, Ecke der Schadow-Str.


Vorrede.

Die zweite Centurie gerichtlicher Leichenöffnungen, deren Schilderungich hier veröffentliche, steht an Mannigfaltigkeit des thatsächlichenInhaltes dem ersten Hundert nicht nach, und ich darf hoffen, dass auchdie wissenschaftlichen Beurtheilungen der beleuchteten Fälle, dievergleichenden und kritischen Bemerkungen zu den betreffenden Stellendes neuen und des ältern Strafgesetzbuches, die angehängten Corollarienu. s. w. das Interesse des Lesers erregen werden. Die äussere Form,und die Eintheilung des Stoffes sind dieselben geblieben wie im erstenHundert, weil sie sich in wiederholten Auflagen als zweckmässig bewährthaben, und namentlich auch mit Hülfe des auch hier wieder beigefügtenvollständigen Sachregisters, das Nachschlagen und die Vergleichunganaloger Fälle in beiden Centurien dadurch sehr erleichtert wird.

Für das zunächst folgende dritte Hundert liegen die Materialien bereitsvollständig geordnet mir vor, und gedenke ich zur Bearbeitung derselbenvorzuschreiten, wenn Musse und Umstände dazu günstig sind.

Berlin, im August 1853.

Casper.

Seit dem Erscheinen der ersten Auflage des „Ersten Hundert“ meiner„gerichtlichen Leichenöffnungen“ (August 1850) ist die grosseVeränderung im Preussischen peinlichen Gerichtsverfahren eingetreten,deren nahes Bevorstehen schon damals mit Sicherheit vorausverkündetwerden konnte, indem bekanntlich mit dem 1. Juli 1851 das neueStrafgesetzbuch für die Königlich Preussischen Staaten in Kraftgetreten ist. Wie wesentlich überhaupt der Einfluss der, zum Theilvom ältern sehr erheblich abweichenden Bestimmungen dieses neuenStrafgesetzes auf die gerichtsärztliche Praxis, so äussert sichdieser Einfluss in keiner andern Materie mehr in die Augen springend,als gerade in Betreff der gerichtlichen Leichenöffnungen. Denn, wiebekannt, hat endlich auch bei uns die alte verrottete Lethalitätslehreihr Ende gefunden, und wenn auch in diesem Augenblick thatsächlich nochdie „Criminal-Ordnung“ und mit ihr der §. 169. mit seinen berüchtigtendrei Fragen (Lethalitätsgraden) besteht, da der neue Strafprocessnoch immer auf sich warten lässt, so kann doch sein Bestehen keinenpraktischen Werth mehr haben. Denn wenn das Strafgesetzbuch in seinemklaren, erschöpfenden §. 185. verordnet:

[S. 2]

„Bei Feststellung des Thatbestandes der Tödtung kommt es nichtin Betracht, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durchzeitige oder zweckmässige Hülfe hätte verhindert werden können,oder ob eine Verletzung dieser Art in andern Fällen durch Hülfe derKunst geheilt worden, ingleichen ob die Verletzung nur wegen derei

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